Geschäftsbedingungen (AGBs)
Stand Januar 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Solutioncy e.U.) und natürlichen und juristischen Perso-nen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsge-schäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.solutioncy.com) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-gung unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Ände-rungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unterneh-merischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer-seits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu-grunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unver-bindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmeri-schen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hinge-wiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der ge-genständlichen Rechnung das Entgelt für den Kosten-voranschlag gutgeschrieben.
2.5. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausfüh-rung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehr-aufwand zusätzlich abzugelten.
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pau-schalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, be-steht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Sämtliche Softwareupdates, die im Nachhinein aus technischen Gründen erforderlich werden und nicht aus-drücklich vereinbart wurden, sind deshalb nicht im ver-einbarten Leistungsumfang enthalten und es besteht An-spruch auf angemessenes Entgelt.
3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkos-ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Alt-material hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir ge-sondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätz-lich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgelts-vereinbarung angemessen zu vergüten.
3.6. Baustellensicherungen, Abschrankungen, Absperr-bänder und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.
3.7. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließ-lich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maxi-mal 100m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch ei-nen Preiszuschlag von 20€ pro angefangenen Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 20€ pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertrags-leistungen zur Verfügung steht.
3.8. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf An-trag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinba-rungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwen-diger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlus-ses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern, sofern wir uns nicht in Ver-zug befinden.
3.9. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsba-sis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.10. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Än-derung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.6 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.9 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertrags-abschluss zu erbringen ist.
4. Beigestellte Ware
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun-den bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
4.2. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistel-lungen liegt in der Verantwortung des Kunden. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
5. Zahlung
5.1. Mindestens ein Drittel des Entgeltes wird bei Ver-tragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmun-gen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht ver-bindlich.
5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfül-lung durch den Kunden einzustellen.
5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen ge-währte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.7. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir ge-mäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.8. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausge-handelt wird.
5.9. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festge-stellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, so-wie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 20 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forde-rung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu-bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeit-nehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Der Kunde hat vor Arbeitsbeginn einen in seiner Stellvertretung entscheidungsbefugten Ansprechpart-ner für die gegenständlich auszuführenden Leistungen zu nennen.
7.2. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü-hestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insb. im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaf-fen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.3. Beistellungen, Konstruktionen, Bodenbeschaf-fenheit, Tragfähigkeit u.a. müssen für die Leistungsaus-führung geeignet sein. Stellt sich nachträglich heraus, dass zuvor Genanntes zu adaptieren ist, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugel-ten.
7.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wasser-mengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustel-len.
7.5. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh-rung kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die La-gerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.6. Der Kunde hat uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort (z.B. Brandmelder, Rauchmelder usw.) – üblicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Erfüllungsortes – ehestmöglich, jedenfalls aber vor Aufnahme der Arbeiten hinzuweisen.
7.7. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis-tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitun-gen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungs-quellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen stati-schen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auf-tragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.8. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal-scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä-higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.9. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Drit-ter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Be-hörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese wei-sen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unterneh-merische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche
Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen er-forderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sach-lich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Ge-genüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Unsere Leistungspflichten umfassen in der Regel Installation, Einweisung, Transport, Deinstallation, Lagerung und Schulung nur, wenn dies ausdrücklich ver-einbart wird. Übernehmen wir vertraglich den Transport, können wir hierfür auch Dritte heranziehen.
8.4. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Er-gänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.5. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeit-raums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.6. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rech-nung gestellt werden.
8.7. (Vor-)Installation, Auf- und Abbau, Entsorgung sowie Bedienung der Geräte erfolgen nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, technischen Möglichkeiten und den Anweisungen des Kunden durch den von ihm be-nannten Ansprechpartner.
9. Behelfsmäßige Instandsetzung
9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht le-diglich eine sehr beschränkte und den Umständen ent-sprechende Haltbarkeit.
9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu ver-anlassen.
10. Leistungsfristen und Termine
10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.2. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti-gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während-dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 dieser AGB, so werden Leistungsfristen ent-sprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungster-mine entsprechend hinausgeschoben.
10.4. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige La-gerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begon-nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmeri-schen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsum-fanges
11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsar-beiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht er-kennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler(b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entste-hen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
11.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen Dächern vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes des Daches die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein, etwa eingeschränk-te Stabilität durch altersschwache umgebende Dachzie-gel oder Träger / Lattung.
12. Entschärfung gefährdender Umstände
12.1. Im Fall der Kenntnis von gefährdenden Umstän-den im Zuge unserer Leistungserbringung (Gefahr im Verzug) weisen wir darauf hin, dass wir uns vorbehal-ten, die Gefahrensituation zu entschärfen. Gleichzeitig verpflichten wir uns, den Kunden umgehend darüber zu informieren.
13. Gefahrtragung
13.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
13.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Ge-fahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager be-reithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Trans-porteur übergeben.
13.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen die-ses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
14. Annahmeverzug
14.1. Gerät der Kunde länger als 10 Wochen in Annah-meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor-leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange-messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis-tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausfüh-rung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis-tungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
14.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 5% des Auftragswertes je Monat zusteht.
14.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach ange-messener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach-weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlan-gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersat-zes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Ver-schulden unabhängig.
14.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
15.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
15.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisfor-derung bereits jetzt als an uns abgetreten.
15.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbe-haltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn un-ter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung ei-ner Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
15.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Kon-kurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
15.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.
15.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kun-de.
15.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
15.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
16. Schutzrechte Dritter
16.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-terlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfun-gen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufge-wendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kos-ten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der An-sprüche ist offenkundig.
16.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
16.3. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge-macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer-gegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klä-rung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unbe-rechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
16.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kun-den für allfällige Prozesskosten angemessene Kosten-vorschüsse zu verlangen.
16.5. Nutzungsrechte sind vom Kunden zu erwirken und dieser trägt die anfallenden Entgelte, einschließlich AKM und vergleichbaren Gebühren.
17. Unser geistiges Eigentum
17.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonsti-ge Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unse-ren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Ei-gentum.
17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugswei-sen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustim-mung.
17.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Ge-heimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zu-gegangenen Wissens Dritten gegenüber.
18. Gewährleistung
18.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe.
18.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fer-tigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei-gert hat.
18.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
18.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
18.5. Der unternehmerische Kunde hat stets zu be-weisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
18.6. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sach-verständigen einzuräumen.
18.7. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind von unternehmerischen Kunden bei sonstigem Ver-lust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich – spä-testens nach 14 Werktagen – am Sitz unseres Unter-nehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.
18.8. Wird eine Mängelrüge nicht erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
18.9. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unbe-rechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwen-dungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
18.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein wei-tergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unver-züglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
18.11. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werk-stücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
18.12. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.Über unsere Aufforderung sind vom unter-nehmerischen Kunden unentgeltlich die für die Mängel-behebung und Vorbereitungshandlungen erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume, sowie Hebevorrich-tungen und –leistungen, Gerüste und dergleichen, beizu-stellen sowie gemäß Punkt 7. mitzuwirken.
18.13. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unter-nehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzu-räumen.
18.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung ab-wenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und un-behebbaren Mangel handelt.
18.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonsti-gen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
18.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächli-che Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leis-tungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach-kommt.
18.17. Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch ein-wandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.
19. Haftung
19.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver-zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fäl-len von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.
19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag ei-ner allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflicht-versicherung.
19.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehan-delt wurde.
19.4. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehil-fe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zu-fügen.
19.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren ge-richtlich geltend zu machen.
19.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbe-triebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Scha-den war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
19.7. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedie-nungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anlei-tungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, Dritten Herstellern oder Importeuren vom Kun-den unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Er-fahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Wei-terverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Pro-dukthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsicht-lich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
19.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversi-cherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inan-spruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
20. Besondere Bestimmungen zur Miete
20.1. Im Rahmen der Vertragserfüllung auf Zeit von uns zur Verfügung gestellte Geräte, Zubehör und ähnliches, werden dem Kunden in einwandfreiem Zustand über-geben, und wird dies in einer Übernahmebestätigung (Lieferschein) vom Kunden bestätigt. Mit Übergabe bzw. vertragsgemäßer Bereithaltung zur Abholung beginnt die vereinbarte Mietdauer.
20.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe eine Kau-tion in Höhe von 10% des Sachwertes zu entrichten, wovon er sich durch Nachweis einer Bankgarantie in entsprechendem Umfang befreien kann.
20.3. Mitgelieferte Verpackungen sind vom Kunden, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zu re-tournieren.
20.4. Vom Kunden sind die überlassenen Gegenstände gegen jedwedes Schadensereignis (Beschädigung ein-schließlich Vandalismus, Diebstahl, Veruntreuung oder sonstiges Abhandenkommen) zu versichern.
20.5. Von einem Schadensereignis hat der Kunde uns umgehend zu benachrichtigen und uns die unverzügliche Reparaturdurchführung zu ermöglichen. Der Kunde hat uns entstehende Nachteile durch verspätete Meldung zu ersetzen.
20.6. Der Kunde hat die überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und sich ausschließlich fach-kundiger Personen zur Bedienung, Auf- und Abbau der Gegenstände zu bedienen.
20.7. Der Kunde hat von uns überlassene Geräte, Zu-behör und sonstige Gegenstände vor Witterungs-, Frem-deinflüssen und sonstigen äußeren Einflüssen in ge-eigneter Weise (zB Überdachung bei Open Air, Abde-ckung der Kabelwege mit schweren Gummimatten etc.) zu schützen, andernfalls wir berechtigt sind, entspre-chende Schutzmaßnahmen auf Kosten des Kunden zu treffen.
20.8. Die tatsächliche Mietdauer endet erst bei Rück-gabe der Gegenstände gegen Unterzeichnung des Lie-ferscheins, bei Übergabe zum Transport an uns erst bei Einlangen bei unserem Betrieb. Bei Nichtnutzung gemie-teter Geräte, welche nicht entsprechend retourniert wur-den, ist ein Kostenabzug nicht möglich.
20.9. Wird die vereinbarte Mietdauer überschritten, wird für die Dauer der Zeitüberschreitung pro angefange-nem Tag ein Benützungsentgelt, das dem rechnerisch pro Miettag vereinbarten Entgelt entspricht, verrechnet. Wir sind zur Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden berechtigt. Ist für den Kunden die längere Miet-dauer erkennbar, hat er uns bei einer vereinbarten Miet-dauer von zumindest 5 Tagen darüber 4 Werktage davor unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu verständi-gen, bei kürzerer Mietdauer reicht die Benachrichtigung am letzten vereinbarten Miettag.
20.10. Zur gewöhnlichen Wartung der überlassenen Gegenstände ist der Kunde verpflichtet, wobei derartige Arbeiten fachgerecht auf seine Kosten zu veranlassen sind. Im Gegenzug hat er die durch den vertragsgemä-ßen Gebrauch bewirkten Veränderungen der überlasse-nen Gegenstände einschließlich Verschlechterungen nicht zu vertreten.
20.11. Bei Veränderungen, die nicht durch den vertrags-gemäßen Gebrauch bewirkt wurden, hat der Kunde die Kosten der Wiederherstellung des Zustandes nach Rückgabe zu tragen, bei Verlust ist der Wiederbeschaf-fungswert zu ersetzen.
20.12. Werden überlassene Gegenstände stark verun-reinigt retourniert, hat der Kunde die für die Reinigung anfallenden Kosten zur Gänze zu ersetzen.
20.13. Die Überlassung von uns auf Zeit zur Verfügung gestellter Geräte, Zubehör und ähnliches an Dritte – sei es entgeltlich oder nicht – ist nur zulässig, soweit der Kunde sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag auch an den Dritten vertraglich überträgt. Informiert uns der Kun-de von einer solchen Überlassung, wird dadurch kein Vertragsverhältnis des Dritten mit uns begründet, auch wenn wir der Überlassung nicht widersprechen. Uns ge-genüber haftet für die Einhaltung des Vertrages weiterhin der Kunde.
20.14. Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Ver-pflichtungen nicht nach, so können wir den Mietvertrag fristlos kündigen.
21. Salvatorische Klausel
21.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
21.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt, gemeinsam – ausgehend vom Ho-rizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berück-sichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Be-dingung am nächsten kommt.
22. Allgemeines
22.1. Es gilt österreichisches Recht.
22.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
22.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Wien).
22.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichts-stand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Ver-braucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
22.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante In-formationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich be-kannt zu geben.
22.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrund-lage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (ins-besondere gemäß 14.) einverstanden ist.